Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Beurteilung
E. 3.1 Der in Zürich wohnhafte Kläger stand in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten mit Sitz in Zürich und macht in den Rechtsbegehren finanzielle Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis geltend. Sowohl der Anspruch auf Bonuszahlungen als auch die geltend gemachten Mitarbeiterbeteiligungsrechte gründen auf dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag und knüpfen an die arbeitsvertraglichen Leistungen des
Klägers an. Ohne das Arbeitsverhältnis hätte der Kläger keine zusätzlichen Sondervergütungen aus den Restricted Stock Unit Agreements erhalten. Somit liegt kein zuständigkeitsrelevantes Anknüpfungsmerkmal im Ausland. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes ist grundsätzlich gegeben.
E. 3.2 Zu prüfen bleibt die Gültigkeit der in den RSUA‘s vereinbarten Schiedsklausel und damit die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes:
E. 3.2.1 Der Kläger unterschrieb jährlich eine aktualisierte Fassung der RSUA‘s 2016 bis 2018, deren Gegenstand die Beteiligung an den Aktien der USamerikanischen A. Inc. war. Die Möglichkeit der Teilnahme an einem Beteiligungsmodell in Form eines Aktienplans wurde dem Kläger erst nach mehreren Jahren ausserhalb der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und damit freiwillig angeboten. In den RSUA‘s wird klar festgehalten, dass die Zuteilung von Restricted Stock Units freiwillig ist und kein Rechtsanspruch darauf besteht. Entgegen den Vorbringen des Klägers handelt es sich bei dieser dem Kläger unabhängig vom Arbeitsvertrag offerierten Möglichkeit, Aktien der A. Inc. zu beziehen, um eine Gratifikation und nicht um eine Sondervergütung mit Lohncharakter. Art. 341 Abs. 1 OR steht somit einer Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. 354 ZPO nicht entgegen. In Ziff. 14 der RSUA‘s 2016 bzw. 2017 sowie auf S. 4 des RSUA‘s 2018 wird festgehalten, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung durch ein Schiedsgericht mit Sitz in B., USA, nach den Bestimmungen der American Arbitration Association zu entscheiden sind. Als Schiedsort wurde die USA vereinbart. Es handelt sich somit um eine formell gültige internationale Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II NYÜ [Anmerkung: New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche] Daraus folgt, dass auf Rechtsbegehren Ziffer 1.c nicht einzutreten ist.
E. 3.2.2 Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst im Falle eines Eintretens auf das Rechtsbegehren Ziffer 1.c, der Forderung des Klägers kein Erfolg beschieden wäre. Namentlich fehlt es hinsichtlich der RSUA‘s an der Passivlegitimation der Beklagten, da diese Vereinbarungen nicht mit ihr abgeschlossen wurden. Es handelt sich um ein Beteiligungsprogramm der A. Inc., das nicht auf dem Arbeitsvertrag des Klägers basiert. Vielmehr wurde dem Kläger nach jahrlanger Tätigkeit für die Beklagte von der Muttergesellschaft
auf freiwilliger Basis die Teilnahme offeriert. Mit der Unterzeichnung der RSUA‘s ist der Kläger eine direkte Rechtsbeziehung zur A. Inc. eingegangen. Die RSUAStatements wurden dem Kläger dementsprechend vom CEO der A.Gruppe mitgeteilt. Auch im Konzern sind die vertraglichen Vereinbarungen massgebend und die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften ist beachtlich (BGer 4C.158/2002, Urteil vom 20. August 2002 E. 3.1.3). Daran ändert sich nichts, wenn die Beklagte die Abwicklung der Beteiligungsrechte vorgenommen hat. Auch bei einer derart engen Verknüpfung von Mutter und Tochtergesellschaft hat sich der Mitarbeiter für seine Beteiligungsrechte an diejenige Konzerngesellschaft zu halten, die ihn an ihrem Beteiligungsprogramm teilnehmen lässt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2016, LA160002 E. 2 f. mit Hinweis auf BGer 4A_175/2014 Erw. 3 und D. portmann, Mitarbeiterbeteiligung, Bern 2005, S. 110 Rz. 138). Im Ergebnis käme es bei einem Eintreten auf die Klage zu einer Abweisung von Rechtsbegehren Ziffer 1.c.» (AN190064 Beschluss und Urteil vom 10. November 2020; vgl. auch Fall Nr. 7)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AGer-Z 2020 Nr. 21 ZPO 354; Schiedsvereinbarung
21. ZPO 354; Schiedsvereinbarung Der Kläger war vom 1. Februar 2009 bis 30. Juni 2019 bei der Beklagten mit Sitz in Zürich tätig; ab dem 1. Januar 2012 als Senior Research Engineer. Seit dem Jahr 2016 gab es ein Beteiligungsmodell in Form von Aktienplänen (Restricted Stock Unit Agreements [nachfolgend RSUA‘s]). Die RSUA‘s datieren vom 27. Januar 2016, 30. Januar 2017 und 28. Februar 2018 und wurden zwischen dem Kläger und der Muttergesellschaft der Beklagten bzw. einer mit ihr verbundenen Gruppengesellschaft abgeschlossen, die ihren Sitz in den USA haben. Dabei unterschrieb der Kläger jährlich eine aktualisierte Fassung der RSUA‘s. Gestützt auf diese Vereinbarungen wurden dem Kläger am 27. Mai 2016 1‘500 Aktien, am 1. Juli 2017 3‘000 Aktien und am
1. Juli 2018 4‘750 Aktien der Gesellschaft gewährt, die er zu unterschiedlichen Zeitpunkten erwerben und anschliessend gewinnbringend verkaufen konnte. Vor Arbeitsgericht forderte der Kläger unter anderem eine Entschädigung gestützt auf diese RSUA‘s für noch nicht ausgeübte Mitarbeiterbeteiligungsrechte. Strittig war vorab die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürich, die Gültigkeit der in den RSUA‘s enthaltenen Schiedsvereinbarung und die Passivlegitimation der Beklagten. Aus den Erwägungen: «III. Restricted Stock Unit Agreement RSUA [...]
3. Beurteilung 3.1. Der in Zürich wohnhafte Kläger stand in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten mit Sitz in Zürich und macht in den Rechtsbegehren finanzielle Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis geltend. Sowohl der Anspruch auf Bonuszahlungen als auch die geltend gemachten Mitarbeiterbeteiligungsrechte gründen auf dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag und knüpfen an die arbeitsvertraglichen Leistungen des
Klägers an. Ohne das Arbeitsverhältnis hätte der Kläger keine zusätzlichen Sondervergütungen aus den Restricted Stock Unit Agreements erhalten. Somit liegt kein zuständigkeitsrelevantes Anknüpfungsmerkmal im Ausland. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes ist grundsätzlich gegeben. 3.2. Zu prüfen bleibt die Gültigkeit der in den RSUA‘s vereinbarten Schiedsklausel und damit die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes: 3.2.1. Der Kläger unterschrieb jährlich eine aktualisierte Fassung der RSUA‘s 2016 bis 2018, deren Gegenstand die Beteiligung an den Aktien der USamerikanischen A. Inc. war. Die Möglichkeit der Teilnahme an einem Beteiligungsmodell in Form eines Aktienplans wurde dem Kläger erst nach mehreren Jahren ausserhalb der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und damit freiwillig angeboten. In den RSUA‘s wird klar festgehalten, dass die Zuteilung von Restricted Stock Units freiwillig ist und kein Rechtsanspruch darauf besteht. Entgegen den Vorbringen des Klägers handelt es sich bei dieser dem Kläger unabhängig vom Arbeitsvertrag offerierten Möglichkeit, Aktien der A. Inc. zu beziehen, um eine Gratifikation und nicht um eine Sondervergütung mit Lohncharakter. Art. 341 Abs. 1 OR steht somit einer Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. 354 ZPO nicht entgegen. In Ziff. 14 der RSUA‘s 2016 bzw. 2017 sowie auf S. 4 des RSUA‘s 2018 wird festgehalten, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung durch ein Schiedsgericht mit Sitz in B., USA, nach den Bestimmungen der American Arbitration Association zu entscheiden sind. Als Schiedsort wurde die USA vereinbart. Es handelt sich somit um eine formell gültige internationale Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II NYÜ [Anmerkung: New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche] Daraus folgt, dass auf Rechtsbegehren Ziffer 1.c nicht einzutreten ist. 3.2.2. Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst im Falle eines Eintretens auf das Rechtsbegehren Ziffer 1.c, der Forderung des Klägers kein Erfolg beschieden wäre. Namentlich fehlt es hinsichtlich der RSUA‘s an der Passivlegitimation der Beklagten, da diese Vereinbarungen nicht mit ihr abgeschlossen wurden. Es handelt sich um ein Beteiligungsprogramm der A. Inc., das nicht auf dem Arbeitsvertrag des Klägers basiert. Vielmehr wurde dem Kläger nach jahrlanger Tätigkeit für die Beklagte von der Muttergesellschaft
auf freiwilliger Basis die Teilnahme offeriert. Mit der Unterzeichnung der RSUA‘s ist der Kläger eine direkte Rechtsbeziehung zur A. Inc. eingegangen. Die RSUAStatements wurden dem Kläger dementsprechend vom CEO der A.Gruppe mitgeteilt. Auch im Konzern sind die vertraglichen Vereinbarungen massgebend und die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften ist beachtlich (BGer 4C.158/2002, Urteil vom 20. August 2002 E. 3.1.3). Daran ändert sich nichts, wenn die Beklagte die Abwicklung der Beteiligungsrechte vorgenommen hat. Auch bei einer derart engen Verknüpfung von Mutter und Tochtergesellschaft hat sich der Mitarbeiter für seine Beteiligungsrechte an diejenige Konzerngesellschaft zu halten, die ihn an ihrem Beteiligungsprogramm teilnehmen lässt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2016, LA160002 E. 2 f. mit Hinweis auf BGer 4A_175/2014 Erw. 3 und D. portmann, Mitarbeiterbeteiligung, Bern 2005, S. 110 Rz. 138). Im Ergebnis käme es bei einem Eintreten auf die Klage zu einer Abweisung von Rechtsbegehren Ziffer 1.c.» (AN190064 Beschluss und Urteil vom 10. November 2020; vgl. auch Fall Nr. 7)